Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Unsere Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausdrücklich für den Empfänger bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Empfänger gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Empfänger verpflichtet, an uns die vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Immobilien Fischer GmbH darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter (Auftraggeber) als auch für den Käufer/Mieter provisionspflichtig tätig werden.

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem Dritten stammen und von uns weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Empfängers, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Für die Richtigkeit der durch uns weiter gegebenen Informationen übernehmen wir keinerlei Haftung.

Der Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Miet- oder Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen 2. Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt uns hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von Immobilien Fischer GmbH entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

Unsere Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche gegenüber Immobilien Fischer GmbH beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

Für Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.